Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts/ Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins

Hier geht es insbesondere um die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) und den nicht eingetragenen Verein. Da es sich dabei nicht um juristische Personen handelt, die Interessenlage aber die gleiche sein kann wie zuvor (5.), liegt auch hier (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c GemO) eine persönliche Voraussetzung für ein Mitwirkungsverbot vor.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel