Vertretung einer Person kraft Gesetzes oder Vollmacht

Ein Mitwirkungsverbot tritt auch ein, wenn der Mandatsträger eine andere Person kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (Vollmacht, vgl. §§ 164, 167 BGB) vertritt und die zu beratende Angelegenheit der vertretenen Person einen (unmittelbaren) Vor- oder Nachteil bringen kann.

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    Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel