Gesetzliche Vertretung juristischer Personen

Gesetzliche Vertreter juristischer Personen sind z. B.:

  • bei Vereinen der Vorstand (§ 26 BGB, nur als Kollegialorgan, nicht auch das einzelne Vorstandsmitglied, das deswegen nicht von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sondern von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b oder c GemO erfasst wird)
  • bei der oHG die Gesellschafter (§ 125 des Handelsgesetzbuches - HGB -)
  • bei der KG der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär, § 161 HGB)
  • bei der GmbH der Geschäftsführer (§ 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -)
  • bei der AG der Vorstand (§ 78 des Aktiengesetzes - AktG -)
  • bei Gemeinden der Bürgermeister (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO, wobei es durchaus vorkommen kann, dass ein Bürgermeister deswegen auszuschließen ist: z. B. ein Ortsbürgermeister, der dem Verbandsgemeinderat angehört, wenn dort über einen Zuschuss an die betreffende Ortsgemeinde zu entscheiden ist).
Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel