Gesetzliche Vertretung natürlicher Personen

Fälle der gesetzlichen Vertretung natürlicher Personen sind insbesondere:

  • Vertretung Minderjähriger durch die Eltern (§ 1626 BGB; hier ergibt sich die zu einem Mitwirkungsverbot führende Beziehung aber auch schon aus der Verwandtschaft)
  • Vertretung eines Mündels durch den Vormund (§ 1793 BGB)
  • Vertretung einer Person durch einen gerichtlich bestellten Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB).
Autor: Hubert Stubenrauch Drucken nächstes Kapitel