Gesetzliche Vertretung natürlicher Personen
Fälle der gesetzlichen Vertretung natürlicher Personen sind insbesondere:
- Vertretung Minderjähriger durch die Eltern (§ 1626 BGB; hier ergibt sich die zu einem Mitwirkungsverbot führende Beziehung aber auch schon aus der Verwandtschaft)
- Vertretung eines Mündels durch den Vormund (§ 1793 BGB)
- Vertretung einer Person durch einen gerichtlich bestellten Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB).