Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot im Überblick

Ein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 22 GemO besteht nur dann, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Anwendung dieser Bestimmungen darf nicht nach § 22 Abs. 3 GemO ausgeschlossen sein: Kein Mitwirkungsverbot besteht
    • bei Wahlen und
    • in Fällen, in denen Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind.
  2. Die Person muss zu dem von § 22 GemO betroffenen Personenkreis gehören.
  3. Es müssen die persönlichen Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot (= einer der Fälle des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 GemO) vorliegen.
  4. Die sachlichen Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot (unmittelbarer Vor- oder Nachteil bzw. unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse) müssen gegeben sein.

In einem Sonderfall (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO – Abgabe eines Gutachtens oder sonstige Tätigkeit zum Beratungsgegenstand) kommt es auf die 3. und 4. Voraussetzung nicht an.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel