Abgabe eines Gutachtens bzw. sonstige Tätigkeit in Bezug auf den Beratungsgegenstand

Bei der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO, nach der eine Person dann nicht mitwirken darf, wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, ist ein eigenständiger Ausschließungstatbestand, der nicht an die sonstigen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen anknüpft. Es handelt sich um einen speziellen Fall der sachlichen Befangenheit. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mandatsträger, der sich durch private Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte Entscheidung mehr treffen kann. Auch auf das Merkmal der „Unmittelbarkeit“ kommt es hier deshalb nicht an.

Eine gutachterliche Tätigkeit in öffentlicher Eigenschaft (z. B. als Mitglied des Gutachterausschusses zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken) führt zu keinem Mitwirkungsverbot. Diese Einschränkung des Mitwirkungsverbots gilt – trotz der unklaren Formulierung – auch für das Merkmal „sonst tätig geworden“.

Der typische Fall eines Mitwirkungsverbots nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO liegt bei einem Mandatsträger vor, der als Architekt ein privates Bauvorhaben geplant hat, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu befinden ist.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel