Generelle Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot (§ 22 Abs. 3 GemO)
- Trotz eines eventuellen Sonderinteresses besteht kein Mitwirkungsverbot bei Wahlen. Hier geht es insbesondere um Wahlen im Sinne des § 40 GemO (zum Begriff „Wahlen“ vgl. VV Nr. 2 zu § 40 GemO)
- durch den Gemeinderat, z. B. Wahl des Bürgermeisters (wenn keine Urwahl stattfindet, vgl. § 53 Abs. 2 GemO), der Beigeordneten (§ 53 a GemO), der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 45 GemO), der Vertreter der Gemeinde bei gemeindlichen Beteiligungen (§ 88 Abs. 1 Satz 5 GemO) und in der Verbandsversammlung eines Zweckverbands (§ 8 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit KomZG )
- oder durch den Ortsbeirat: Wahl des Ortsvorstehers (wenn keine Urwahl stattfindet, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 53 Abs. 2 GemO), Wahl der stellvertretenden Ortsvorsteher (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GemO).
- Funktion des § 22 GemO ist es, Kollisionen mit individuellen Interessen bei Sachentscheidungen zu verhindern. Dies ist bei Wahlen nicht einschlägig.
- Bei Wahlen durch den Gemeinderat sollen sich die dortigen Mehrheitsverhältnisse im Wahlergebnis widerspiegeln. Wenn hier Mitwirkungsverbote zu beachten wären, würden Mehrheiten verändert und ggf. sogar ins Gegenteil verkehrt, was mit dem Demokratieprinzip kaum zu vereinbaren wäre.
- § 22 GemO bezweckt den Ausschluss wegen eines individuellen Sonderinteresses. Davon zu unterscheiden ist die Vertretung von Gruppeninteressen, die dem Wesen der repräsentativen Demokratie entspricht. Deshalb besteht generell kein Mitwirkungsverbot, wenn Mandatsträger von einer gemeindlichen Entscheidung lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe (z. B. „die Handwerker“, „die freiberuflich Tätigen“, „die Gastronomen“) oder eines Bevölkerungsteils (z. B. „die Senioren“, „die Grundstückseigentümer“, „die Hundehalter“) betroffen sind, deren gemeinsame Belange berührt werden. In der Regel kann dies nur ein größerer Personenkreis sein, wobei als Bevölkerungsteil oder Berufgruppe ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis zu verstehen ist. Die Abgrenzung, ob es um ein individuelles Sonderinteresse oder nur um ein insofern unschädliches Gruppeninteresse geht, kann im Einzelfall sehr schwierig sein, insbesondere in kleineren Gemeinden. Sonderinteresse (Folge: Mitwirkungsverbot) haben z. B. Ratsmitglieder als Grundstückseigentümer und Anlieger einer Straße, wenn es um deren Ausbau (insbesondere Festlegung des Ausbaustandards, Vergabe von Aufträgen, Festsetzung des Gemeindeanteils an den Ausbaukosten, Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag) geht. Keine gemeinsamen Interessen im Sinne des § 22 Abs. 3 GemO haben im Bebauungsplanverfahren die Eigentümer von Grundstücken im Planbereich: Diese haben in Bezug auf ihr Grundstück jeweils eigene Interessen, die oftmals mit den Interessen anderer Eigentümer kollidieren und konkurrieren, was im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Rolle spielt.