Anhörung von Sachverständigen und Vertretern berührter Bevölkerungsteile

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GemO muss der Gemeinderat eine Anhörung von Sachverständigen oder Vertretern berührter Bevölkerungsteile durchführen, wenn dies ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats beantragt. Über die Ausgestaltung der Anhörung entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. § 35 Abs. 2 GemO soll die Rechte des Gemeinderats gegenüber dem Bürgermeister stärken.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel