Aufnahme in die Tagesordnung

Mit dem Recht, die unverzügliche Einberufung einer Ratssitzung zu beantragen, korrespondiert das Recht, die Aufnahme einer Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen. Dieses Recht steht gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion zu. Die zu beratende Angelegenheit muss zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören. Das Recht auf Aufnahme der Angelegenheit in die Tagesordnung gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel