Einberufung einer Ratssitzung

In § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO ist das Recht verankert, die unverzügliche Einberufung des Gemeinderats unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muss, zu verlangen. Dieses Recht steht einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu. Der Gemeinderat ist dann unverzüglich einzuberufen. Dies gilt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat. Der Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet werden und zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören, also eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft betreffen und in die Zuständigkeit des Gemeinderats und nicht des Bürgermeisters fallen.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel