Recht zur Fraktionsbildung
Nach § 30 a Abs. 1 GemO können sich Ratsmitglieder zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Fraktionsrechts Zurückhaltung geübt. Neben der Regelung der Fraktionsmindeststärke in § 30 a Abs. 1 Satz 2 GemO schreibt § 30 a Abs. 2 GemO lediglich vor, dass die Bildung von Fraktionen dem Bürgermeister anzuzeigen ist.