Stimmrecht

Aus der Rechtsstellung der Ratsmitglieder und damit letztlich aus der allgemeinen Regelung des § 30 Abs. 1 GemO ergibt sich auch das Recht, bei Abstimmungen und Wahlen das Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ruhen. § 22 GemO untersagt es, unter den dort näher geregelten Voraussetzungen, beratend und entscheidend mitzuwirken (vgl. hierzu den folgenden Beitrag „Sonderinteresse“).

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel