Teilnahmerecht an Sitzungen

Das Recht auf Teilnahme an den Ratssitzungen ist ebenfalls eine grundlegende Befugnis, die die Wahrnehmung des Mandates erst ermöglicht. Nur in den engen Grenzen des § 38 GemO kann einem gewählten Ratsmitglied die Teilnahme an einer Ratssitzung verwehrt werden. Nach § 38 Abs. 1 GemO kann der Vorsitzende Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. Nach § 38 Abs. 4 GemO hat der Ausschluss von den Sitzungen des Gemeinderats den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen für die gleiche Dauer zur Folge.

Schließlich können Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, an den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 GemO als Zuhörer teilnehmen; § 22 GemO gilt sinngemäß.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel