Anfragen an den Bürgermeister

Nach § 33 Abs. 4 kann jedes Ratsmitglied schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister richten, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung sind nur Angelegenheiten, die sich auf einen konkreten, nach Zeit und Ort bestimmbaren Lebenssachverhalt beziehen.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel