Unterrichtung durch den Bürgermeister

In § 33 Abs. 3 GemO ist das Unterrichtungsrecht des Gemeinderats normiert. Danach kann ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Dieses Informationsrecht ist Ausdruck des Kontrollrechts des Gemeinderats gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung. Hiervon zu unterscheiden ist der Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen, der den Mitgliedern des Gemeinderats und den Fraktionen gegen den Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderats zusteht. Zur wirksamen Ausübung des Beratungs-/Rederechts und des Stimmrechts sind die Ratsmitglieder auf angemessene Unterrichtung angewiesen. Entsprechendes gilt für die Ratsfraktionen.

Das Kontrollrecht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in Form des Unterrichtungsanspruchs nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GemO wird ergänzt durch ein Akteneinsichtsrecht. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO kann ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion auch verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Nach § 33 Abs. 3 Satz 6 GemO kann der Bürgermeister auch einzelnen Ratsmitgliedern Akteneinsicht gewähren, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken nächstes Kapitel