§ 11 Bezirksvorstand

(1)  Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags.

(2)  Soweit der Vorsitzende des Bezirkstags Angelegenheiten im Benehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Bezirksvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Bezirkstags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.

(3)  Der Vorsitzende des Bezirkstags beruft die Mitglieder des Bezirksvorstands bei Bedarf zu einer Sitzung ein. Der Bezirksvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Mitglied unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

(4)  Für die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Bezirksvorstand gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO) entsprechend.

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