§ 66 Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme

Kommt der Landkreis einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 63 bis 65 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Landkreises selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.