§ 8 Bezirksausschuss

(1)  Der Bezirkstag bildet aus seiner Mitte einen Bezirksausschuss. Die Zahl der Mitglieder und seine Aufgaben werden in der Hauptsatzung bestimmt.

(2)  Den Vorsitz im Bezirksausschuss führt der Vorsitzende des Bezirkstags.

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