§ 30 Arbeitsweise
(1) Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(2) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt.
(3) Der Bürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.