§ 9 Sitzungen des Bezirksausschusses und weiterer Ausschüsse

(1)  Der Bezirksausschuss wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt.

(2)  Der Bezirksausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Für die Sitzungen des Bezirksausschusses findet § 7 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten für die Sitzungen der weiteren Ausschüsse des Bezirkstags entsprechend.

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