§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)  Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.

(2)  Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen:

  1. Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der Gemeinde,
  2. Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
  3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
  4. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
  5. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 5 GemO),
  6. Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),
  7. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises5), der Verbandsgemeinde6) oder der Gemein de ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind.

(3)  Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein:

  1. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  2. Grundstücksangelegenheiten,
  3. Vergabe von Aufträgen.

(4)  Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

5)  Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.


5) Bei kreisfreien Städten: Die Worte „des Landkreises“ sind zu streichen.

6) Bei verbandsfreien Gemeinden: Die Worte „der Verbandsgemeinde“ sind zu streichen.

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