§ 16 Durchführungsvorschriften
Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.