§ 8 Beschlussfähigkeit

(1)  Der Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

(2)  Wird der Rat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3)  Können Ratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung oder Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit nach Absatz 1 führen, so ist der Rat abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Rats.

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