§ 29 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse

(1)  Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

(2)  Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzuleiten.

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