§ 10 Fraktionen

(1)  Die Mitglieder des Rats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.

(2)  Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Rat bekannt. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.

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