§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)  Der Vorsitzende und die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: „Zur Geschäftsordnung“. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen.

(2)  Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit „Schluss der Beratung“ beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, sowie jedes Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf „Schluss der Beratung“ zu Wort gemeldet hat, Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.

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