§ 12 Bezirksverbandsumlage
Soweit die sonstigen Finanzmittel des Bezirksverbands zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, erhebt der Bezirksverband von den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Umlage. Das Nähere regelt das Landesfinanzausgleichsgesetz.