§ 12 Bezirksverbandsumlage

Soweit die sonstigen Finanzmittel des Bezirksverbands zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, erhebt der Bezirksverband von den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Umlage. Das Nähere regelt das Landesfinanzausgleichsgesetz.

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