§ 72 Beteiligungsrechte

Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der Selbstverwaltung der Landkreise berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der Selbstverwaltung der Landkreise unmittelbar berühren, mit dem Landesverband der Landkreise (Landkreistag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.