§ 5 Wahl und Zusammensetzung des Bezirkstags

(1)  Die Mitglieder des Bezirkstags werden von den wahlberechtigten Einwohnern des Bezirksverbands in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(2)  Die Zahl der Mitglieder des Bezirkstags beträgt 29.

Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel