§ 68 Auflösung des Kreistags
Weigert sich der Kreistag beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.