Anmerkung

Bei der Anwendung der LKO-VV ist die Vorbemerkung hierzu (MinBl. 1979 S. 208) zu beachten, die wie folgt lautet:

  1. Diese Verwaltungsvorschriften haben hauptsächlich den Zweck,
    1. die Bezirksregierungen5 mit allgemeinen Weisungen für die Ausübung der Staatsaufsicht zu versehen,
    2. Zweifel bei der Auslegung des Gesetzestextes, vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, zu beheben,
    3. den Organen der Landkreise und den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung Hinweise und Empfehlungen für die Anwendung des Gesetzes zu geben,
    und damit durch übersichtliche Zusammenfassung der Stellungnahmen des Ministeriums des Innern als oberster Aufsichtsbehörde zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Lande beizutragen.
  2. Soweit bei Anwendung der Landkreisordnung Fragen auftreten, die in den Verwaltungsvorschriften nicht behandelt sind, soll zunächst versucht werden, diese unter Heranziehung erfahrener Mitarbeiter, der vorhandenen Kommentare und der Rechtsprechung oder durch Einschaltung des zuständigen kommunalen Spitzenverbandes eigenverantwortlich selbst zu klären. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte die Frage der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme vorgetragen werden. Von gleichzeitigen Anfragen bei mehreren Stellen (ohne diese von den weiteren Anfragen zu unterrichten) sowie von fernmündlichen Anfragen sollte abgesehen werden. Alle Rechtsauskünfte ergehen vorbehaltlich der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts und vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte."

5)   jetzt Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion