§ 12 Ordnungsbefugnisse

(1)  Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.

(2)  Verlässt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne Weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

(3)  Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Rat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Rat in der nächsten Sitzung.

(4)  Der Ausschluss von den Sitzungen des Rats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.

(5)  Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Rats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.

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