§ 130 Einwohnerzahl

(1)  Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils auf den 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben, maßgebend.

(2)  In den Fällen des § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 sind der Einwohnerzahl Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. hinzuzurechnen. In Verbandsgemeinden ist Einwohnerzahl im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 die Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden nach Satz 1.