§ 9 Ausschluss von der Beratung und Entscheidung

(1)  Ein Ratsmitglied darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,

  1. wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
  2. wenn es zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder
  3. wenn es
a)
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder
b)
bei einer juristischen Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört, oder
c)
Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins ist,

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

(2)  Angehörige7 im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:

  1. Ehegatten,
  2. eingetragene Lebenspartner,
  3. Verwandte bis zum dritten Grade,
  4. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade,
  5. Verschwägerte bis zum zweiten Grade.

Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

(3)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

(4)  Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicher-weise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.

(5)  Das Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten; bei nicht öffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.

(6)  Ein Beschluss ist unwirksam, wenn er unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund gemäß Absatz 4 Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

(7)  Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten ebenfalls für den Bürger-meister und die Beigeordneten sowie für alle Personen, die gemäß § 6 an der Sitzung teilnehmen; für den Bürgermeister und die Beigeordneten gilt auch Absatz 6.


7)    Mit dem Ratsmitglied sind

a)  bis zum dritten Grade verwandt: Eltern und Adoptiveltern, Großeltern, Ur­großeltern, Kinder und Adoptivkinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und deren Kinder oder Adoptivkinder, Geschwister der Eltern,

b)  bis zum zweiten Grade verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, Kinder und Adoptivkinder sowie Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners aus einer anderen Ehe.

Angehörige des Ratsmitglieds im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Eltern- oder Großelternteils, der Geschwister, der Kinder und der Enkel.

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