§ 13 Ausübung des Hausrechts

Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung oder Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann der Vorsitzende ihn auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen des Rats und der Ausschüsse ausschließen.

Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel