§ 19 Anfragen

(1)  Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung schriftliche oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden nicht beantwortet; der Bürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf besonders hin.

(2)  Schriftliche Anfragen werden vom Bürgermeister schriftlich beantwortet, sofern nicht das anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der nächsten Ratssitzung erfolgt.

(3)  Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:

a)  Der Bürgermeister kann die beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die nächste Sitzung des Rats verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende Ratsmitglied kann beantragen, dass anstelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Ratssitzung die Anfrage schriftlich beantwortet wird.

b)  Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet.

c)  Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Ratsmitglied auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen.

d)  Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.

(4)  Soweit eine Anfrage den Geschäftsbereich eines Beigeordneten betrifft, bleibt dessen Zuständigkeit von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

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