§ 23 Beschlussfassung

(1)  Die Beschlussfassung setzt voraus

  1. eine Vorlage des Bürgermeisters oder eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer Beschlussempfehlung oder
    • Für Ortsgemeinden gilt folgende Fassung:
      1. eine Vorlage der Verbandsgemeindeverwaltung, des Ortsbürgermeisters oder einen Vorschlag eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer Beschlussempfehlung oder
  2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18).

(2)  Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung damit ein, dass er den endgültigen Beschlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.

(3)  Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4)  Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrags feststellen.

(5)  Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:

  1. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
  2. Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),
  3. Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO)

Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Rat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.

(6)  Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

(7)  Ein Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.

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