§ 117 Grundsatz

Der Staat beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.