§ 61 Aufsichtsbehörden

(1)  Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(2)  Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(3)  Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.