§ 61 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.