§ 7 Sitzungen des Bezirkstags
(1) Der Vorsitzende des Bezirkstags hat diesen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, einzuberufen. Er setzt die Tagesordnung fest; hierzu bedarf er der Zustimmung des Bezirksvorstands, es sei denn, dieser ist nicht beschlussfähig.
(2) Der Bezirkstag muss ferner einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt; dies gilt nicht, wenn der Bezirkstag wegen des gleichen Gegenstands innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrags einberufen wurde.
(3) Die Sitzungen des Bezirkstags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Bezirkstag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Bezirkstags zustimmen.
(4) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern, dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Mitglied des Bezirkstags einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Bezirkstags einem solchen Verfahren zustimmt. Die in solchen Verfahren gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Der Bezirkstag ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.