VV zu § 4 GemO

1.Die Gemeinden haben im amtlichen Schriftverkehr nur ihren Namen in amtlicher Schreibweise, gegebenenfalls mit der staatlich verliehenen Zusatzbezeichnung, zu verwenden. Die amtliche Schreibweise der Namen und Bezeichnungen der Gemeinden sowie der Ortsbezirke und sonstigen Gemeindeteile richtet sich nach dem amtlichen Namensverzeichnis. Das im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport vom Statistischen Landesamt geführte "Gemeindeverzeichnis von Rheinland-Pfalz" und das vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation geführte "Verzeichnis der Gemeindeteile" gelten als amtliches Namensverzeichnis gemäß Absatz 5. Bei Zweifeln entscheidet das Ministerium des Innern und für Sport. Änderungen der Namen von Gemeindeteilen und Wohnplätzen werden vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation erfasst. Dieses teilt die Änderungen dem Statistischen Landesamt zur Übernahme in das Landesinformationssystem mit.
2.Für die Verleihung oder Änderung des Gemeindenamens, von Bezeichnungen nach Absatz 3 oder der Namen von Ortsbezirken und sonstigen Gemeindeteilen ergehen folgende Richtlinien:
2.1Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Namen der Gemeinde und dem Namen eines Gemeindeteils; Ortsbezirke und Wohnplätze sind Gemeindeteile mit besonderen Merkmalen (vgl. Nr. 2.3.1 und Nr. 2.3.2).
2.2Soweit bei Gebietsänderungen nach § 10 Nr. 1 oder 2 aufgelöste Gemeinden geschlossen in eine andere Gemeinde eingegliedert oder Teil einer neuen Gemeinde werden, sollen die Namen der bisher selbständigen Gemeinden (Altgemeinden) bis zu einer anderweitigen Regelung nach § 4 Abs. 4 als Namen von Gemeindeteilen beibehalten werden. Entsprechendes gilt bei der Umwandlung einer Verbandsgemeinde zu einer verbandsfreien Gemeinde nach § 73.
2.3Gemeindeteile (Ortsbezirke, Wohnplätze und sonstige Gemeindeteile) sind bewohnte Teilgebiete einer Gemeinde ohne rechtliche Selbständigkeit, die auf Grund ihrer Lage, Bedeutung oder aus historischen Gründen einen eigenen Namen führen. Als Namen von Gemeindeteilen sollen möglichst landschaftsbezogene oder historisch bedeutsame Namen (z. B. von Burgen, Klöstern, Höfen oder auch Landschafts-, Flur- oder Gewannamen) bestimmt werden.
2.3.1Die Abgrenzung der Ortsbezirke ergibt sich aus den nach § 74 Abs. 1 in der Hauptsatzung getroffenen Bestimmungen.
2.3.2Wohnplätze sind einzeln stehende, ständig bewohnte Gebäude oder Gebäude-gruppen, die in der Regel vom übrigen
bebauten Gemeindegebiet räumlich getrennt liegen (z. B. Aussiedlerhöfe).
2.3.3Für sonstige Gemeindeteile verbleibt es bei den bisherigen Bezeichnungen (wie z. B. Altstadt, Neustadt, Gartenfeld). Für neu entstandene sonstige Gemeindeteile soll nur dann ein Name bestimmt werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht.
2.4Anträge auf Verleihung oder Änderung von Namen und Bezeichnungen bedürfen eines Beschlusses des Gemeinderats. Wird durch die Verleihung oder Änderung des Namens von Gemeindeteilen die Löschung bestehender Namen oder Bezeichnungen erforderlich, so ist dies im Beschluss zum Ausdruck zu bringen; dies ist besonders bei der Bildung von Ortsbezirken zu beachten. Die für die Entscheidung zuständige Behörde hat zunächst eine Stellungnahme des zuständigen Vermessungs- und Katasteramts und des Statistischen Landesamts einzuholen; bei Gemeindeteilen (mit Ausnahme der Ortsbezirke) genügt in der Regel eine Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramts.
2.5Doppelnamen von Gemeinden sind mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Postverkehrs (im Allgemeinen sollen 16 Schreibstellen - Buchstaben, Zahlen oder Zeichen - nicht überschritten werden) sowie zur Verhütung von Erschwerungen bei der Bezeichnung von Gemeindeteilen möglichst zu vermeiden.
2.6.1Die Stadt Mainz ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Landeshauptstadt" zu führen. Städte, die Sitz einer Universität sind, können die Zusatzbezeichnung "Universitätsstadt" führen. Kreisangehörige Städte, die Sitz einer Kreisverwaltung sind, können die Zusatzbezeichnung "Kreisstadt" führen. Verbandsgemeinden und Gemeinden, in deren Gebiet der Nationalpark Hunsrück-Hochwald liegt, sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung ,Nationalparkverbandsgemeinde' oder ,Nationalparkstadt' bzw. ,Nationalparkgemeinde' zu führen (§ 1 Abs. 3 des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald).
2.6.2Im Übrigen sollen Zusatzbezeichnungen nach Absatz 3 nur verliehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verwechslungen oder aus besonderen Gründen geboten ist. Soweit Gemeinden den gleichen Namen führen, soll diesem Namen eine Zusatzbezeichnung beigefügt werden. Die Zusatzbezeichnung soll nicht den Namen eines Verwaltungsbezirks, sondern den Namen einer Landschaft, eines Gewässers, eines Berges oder einer nahe gelegenen Stadt enthalten und an den Namen der Gemeinde ohne Klammer und ohne Abkürzung angefügt werden (z. B. Ludwigshafen am Rhein, Simmern im Hunsrück). Dem steht nicht entgegen, dass im Postverkehr aus Gründen der Rationalisierung Abkürzungen verwendet werden. Werbezusätze (auch Eigenwerbung) sind im amtlichen Schriftverkehr nicht zulässig.
2.6.3Die Verleihung der Zusatzbezeichnung "Bad" setzt voraus, daß die Gemeinde oder der Gemeindeteil nach dem Landesgesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 745, BS 2128-10) als Heilbad, Kneipp-Heilbad oder als Felke-Heilbad anerkannt ist.
2.7Vor der Entscheidung über die Verleihung oder Änderung eines Gemeindenamens ist die Gemeinde zu hören, sofern ihrem Antrag nicht voll entsprochen wird. Erfolgt die Verleihung des Namens in Verbindung mit der Bildung einer neuen Gemeinde, so sind alle aufzulösenden Gemeinden zu dem Namen der neu zu bildenden Gemeinde zu hören.
2.8Bei der Entscheidung über den Namen eines Wohnplatzes ist dessen Lage in beschreibender Form (z. B. 500 m westlich des Ortsrands, an
der Straße nach....) und durch die im Liegenschaftskataster verzeichneten Daten (Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer) anzugeben.
2.9Die Entscheidung über die Verleihung oder Änderung eines Gemeindenamens oder von Bezeichnungen nach Absatz 3 ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen; der Gemeindeverwaltung wird empfohlen, zur Unterrichtung ihrer Einwohner (§ 15 Abs. 1) die Entscheidung zusätzlich in der gemäß § 27 bestimmten Form öffentlich bekanntzumachen. Die Entscheidung über die Verleihung, Änderung oder Löschung des Namens eines Ortsbezirks, eines Wohnplatzes oder eines sonstigen Gemeindeteils ist in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind außerdem dem Statistischen Landesamt, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt sowie der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG mitzuteilen.
3.Die Zuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterämter bleiben unberührt. Vor der Änderung der Bezeichnungen für Täler, Wälder, Gewässer sowie Kultur- und Naturdenkmäler ist die Gemeinde zu hören.
4.Das Verfahren bei der Verleihung bzw. Festsetzung von Namen für Gemeinden, Ortsbezirke, Wohnplätze und sonstige Gemeindeteile wird zum besseren Verständnis in nachfolgender Übersicht zusammenfassend dargestellt:


Verfahren bei der Bestimmung des Namens für Gemeinden, Ortsbezirke, Wohnplätze und sonstige Gemeindeteile

Gegenstand
der Benennung
zuständigBehörden, deren Stellungnahme einzuholen istVeröffentlichungbesondere Benach-richtigung an
12345
GemeindeMinisterium des
Innern und für Sport,
bei verbandsfreien Gemeinden und
bei der Umwand-
lung einer Verbands-
gemeinde in eine verbandsfreie
Gemeinde nach
§ 73 Abs. 1
Aufsichts- und Dienstleistungs-direktion, bei Ortsgemeinden Kreisverwaltung
Vermessungs- und Katasteramt, Stat. Landes-
amt
Staatsanzeiger und
Bekanntmachungs-
organ der Gemeinde
Stat. Landesamt, Landesamt für Vermessung und Geobasisinforma-
tion, Vermessungs- und Katasteramt sowie Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG
Ortsbezirk (Bildung
gem. § 74 GemO)
Aufsichts- und Dienstleistungs-direktion, bei verbandsfreien Gemeinden und Ortsgemeinden KreisverwaltungVermessungs- und Katasteramt, Stat. LandesamtBekanntma-chungsorgan der GemeindeStat. Landesamt, Landesamt für Vermessung und Geobasisinforma-
tion, Vermessungs- und Katasteramt sowie Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG
Wohnplätze und sonstige Gemeinde-
teile
GemeindeVermessungs- und KatasteramtBekanntmachungs-
organ der Gemeinde
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, Vermessungs- und Katasteramt