§ 10 Gebietsänderungen
Aus Gründen des Gemeinwohls können
- Gemeinden aufgelöst und ihr Gebiet in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert werden,
- Gemeinden aufgelöst und aus ihrem Gebiet eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet werden,
- Gebietsteile aus einer oder mehreren Gemeinden ausgegliedert und aus ihnen eine neue Gemeinde gebildet werden,
- Gebietsteile aus einer Gemeinde ausgegliedert und in eine andere Gemeinde eingegliedert werden.