VV zu § 12 GemO

  1. Die für die Gebietsänderung zuständige Behörde hat von ihrer Entscheidung unverzüglich das Ministerium des Innern und für Sport und das Statistische Landesamt zu unterrichten. Das Statistische Landesamt schreibt den Bevölkerungs- und Gebietsstand der von der Gebietsänderung betroffenen Gemeinde statistisch fort.
  2. Zu den öffentlichen Büchern im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gehören insbesondere
a)
  das Grundbuch und die übrigen gerichtlichen Register,
b)   das Wasserbuch (§§ 86 bis 88 des Landeswassergesetzes),
c)   das Liegenschaftskataster (§ 10 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen).