VV zu § 12 GemO
- Die für die Gebietsänderung zuständige Behörde hat von ihrer Entscheidung unverzüglich das Ministerium des Innern und für Sport und das Statistische Landesamt zu unterrichten. Das Statistische Landesamt schreibt den Bevölkerungs- und Gebietsstand der von der Gebietsänderung betroffenen Gemeinde statistisch fort.
- Zu den öffentlichen Büchern im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gehören insbesondere
a)
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das Grundbuch und die übrigen gerichtlichen Register,
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b) | das Wasserbuch (§§ 86 bis 88 des Landeswassergesetzes), | |
c) | das Liegenschaftskataster (§ 10 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen). |