VV zu § 13 GemO

  1. In der Gemeinde wohnt, wer dort eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

  2. Wahlrecht und Wählbarkeit richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes.