§ 18 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit

(1)  Die Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für die Gemeinde zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt des Bürgermeisters, der Beigeordneten, der Ortsvorsteher, der Ratsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Mitglieder der Ortsbeiräte.

(2)  Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt und verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde auszuüben.

(3)  Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Gemeinderat gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Bürgermeister bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts in der Gemeinde endet auch das Ehrenamt.

(4)  Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher sowie Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt.

(5)  Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an ehrenamtliche Bürgermeister, ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher zu regeln.

(6)  Für Bürger, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 die Vorschriften des Beamtenrechts.