VV zu § 20 GemO
- Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, welche die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen.
- Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Personen, die nach § 22 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen sind.