VV zu § 21 GemO

Das Vertretungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei Auftragsangelegenheiten, soweit das Tätigwerden des betroffenen Bürgers nicht der Rechtsverteidigung (wie z. B. im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) dient.