VV zu § 23 GemO

  1. Das Ehrenbürgerrecht unterscheidet sich vom Bürgerrecht nach § 13 Abs. 2. Deshalb kann das Ehrenbürgerrecht auch Personen verliehen werden, die nicht Bürger der Gemeinde sind.

  2. Das Ehrenbürgerrecht kann nur lebenden Personen verliehen werden. Es erlischt mit dem Tod des Ehrenbürgers.