VV zu § 26 GemO
Werden Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen, so muss die Satzung die Voraussetzungen angeben, bei deren Vorliegen eine Ausnahme zulässig ist. Ausnahmen dürfen nur aus sachlichen Gründen bei gleicher Behandlung gleichartiger Tatbestände zugelassen werden.