VV zu § 29 GemO

  1. Aus Absatz 1 Satz 1 ergibt sich, dass auch der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Gemeinderates ist.

  2. Die Bestimmung des Absatzes 4 gilt sinngemäß, wenn Sitze im Gemeinderat von Anfang an nicht besetzt worden sind, weil z. B. auf einem Wahlvorschlag zu wenig Bewerber aufgeführt waren oder Bewerber die Wahl nicht angenommen haben und keine Ersatzleute vorhanden sind.